OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 - 12 U 96/17
1. Rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf einen niedrigeren Pauschalpreis, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, Einheitspreise anzusetzen oder die übliche Vergütung zu verlangen.
2. Der Auftraggeber hat die (angebliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung substantiiert darzulegen. Eine offensichtlich unrichtiger Vortrag ist unbeachtlich (Anschluss an BGH, IBR 1992, 265).
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