OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - 12 U 149/16
1. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf und verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer deren Beseitigung, muss er beweisen, dass die Mängel auf vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
2. Kann ein dahingehender Beweis nicht frei von vernünftigen Zweifeln geführt werden - weil das Mangelsymptom auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen - geht das zulasten des Auftraggebers.
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