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IBRRS 2020, 3066
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Kann eine Bauhandwerkersicherheit für Nachträge gefordert werden? Ja, aber ...

OLG Bamberg, Urteil vom 30.10.2019 - 3 U 22/19

1. Verlangt der Auftragnehmer für streitige Mehrvergütungsansprüche und Nachtragsforderungen eine Bauhandwerkersicherheit, reicht im Sicherheitenprozess eine schlüssige Darlegung zum Anspruchsgrund nicht aus, sondern der Auftragnehmer muss das Vorliegen der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach jeweils voll beweisen.

2. Ist hingegen der Anspruchsgrund - die Einigung über die Änderung oder einseitige Änderung des Bauentwurfs - unstreitig, reicht für für die Besicherbarkeit der Nachtragsforderung die schlüssige Darlegung der Nachtragshöhe aus.

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