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IBRRS 2019, 2614
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Wer Aufträge ablehnen kann, ist kein Arbeitnehmer, sondern Unternehmer!

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2019 - L 7 BA 3027/18

1. Zur selbständigen Tätigkeit eines Maurers als Nachunternehmer für ein Bauunternehmen.*)

2. Eine abhängige Beschäftigung muss sich positiv feststellen lassen. Eine Vermutung, dass bestimmte Tätigkeiten in der Regel in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden, ist mit einfachem Recht und Verfassungsrecht nicht vereinbar.*)

3. Grundvoraussetzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die privatrechtliche Pflicht des Beschäftigten zur Erbringung von Arbeitsleistungen; hat der Auftragnehmer ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Auftraggeber spricht dies erheblich gegen eine abhängige Beschäftigung.*)

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