LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2019 - L 6 U 3728/18
Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Nach-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Aufträge und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des die Aufträge vergebenden Unternehmers beschränkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.*)
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