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IBRRS 2019, 2883
Voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.06.2019 - 6 O 7787/18

1. Der Käufer kann jedenfalls dann Schadensersatz in Gestalt der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, wenn hinreichend sicher ist, dass er den vorhandenen Zustand nicht akzeptieren wird und er die in sein Anwesen eingebaute mangelhafte Kaufsache entfernen sowie durch eine neu einzubauende Sache ersetzen will. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH, IBR 2018, 196 und IBR 2019, 127), ist insofern nicht übertragbar (entgegen OLG Frankfurt, IBR 2019, 225).*)

2. Sachmängelansprüche wegen eines mangelhaften Parkettklebers, der zu einer Schädigung des zugleich mitverkauften und sodann in einem Gebäude verlegten Parketts geführt hat, unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.*)

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