LG Essen, Urteil vom 03.03.2020 - 9 O 321/17
1. Führt der Auftragnehmer eine vereinbarte Leistung (hier: fachgerechte Entsorgung von Reinigungswasser) nicht aus, berechtigt das den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Vergütung, sondern lediglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Gleiches gilt, wenn ein erforderlicher Entsorgungsnachweis fehlt.
2. Der dem Auftraggeber entstehende Zeitaufwand für die "Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung" ist nicht erstattungsfähig.
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