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IBRRS 2021, 0051
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!

LG Bremen, Urteil vom 20.11.2020 - 4 O 1136/19

1. Ein Werkunternehmer, der mit der Sanierung eines Schiffrumpfs beauftragt wird, wird auch mit dann nicht (Mit-)Eigentümer des Rumpfs, wenn dieser nach Ende der Arbeiten des Unternehmers zu 70 % aus von diesem eingebrachtem Stahl besteht.

2. Wer das Eigentum an seiner Sache wegen originären Erwerbs verloren hat, kann Entgelt oder Bereicherungsausgleich nur innerhalb der Leistungsbeziehung verlangen.

3. Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

4. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist.

5. Die Gründe für die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung werden regelmäßig in der Person des Unternehmers oder in nachteiligen Auswirkungen der Nacherfüllung für den Besteller zu suchen sein. Eine Unzumutbarkeit liegt etwa vor, wenn der Unternehmer sich bei der Ausführung als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Besteller nicht mehr in ihn das Vertrauen zu setzen braucht, er werde die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen.

6. Allein die Vielzahl der vom Besteller gerügten Mängel vermag einen solchen Vertrauensverlust nicht zu rechtfertigen.

7. Der Besteller kann keinen Vorschuss verlangen, wenn ihm aufgrund der Einbehaltung des Werklohns hinreichende Mittel zur Durchführung der Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.

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