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IBRRS 2020, 1969
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Abhilfeverlangen ist keine (Beschleunigungs-)Anordnung!

LG Berlin, Beschluss vom 04.12.2019 - 32 O 244/19

1. Eine als „Anordnung“ bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.

2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, das Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten „Bauzeitennachtrag“ geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gem. § 650b BGB vorliegt.

3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.

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