LG Berlin, Beschluss vom 20.04.2020 - 19 O 34/20
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §650d BGB auf Zahlung von 80% einer in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Mehrvergütung setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Leistungsänderung angeordnet hat.
2. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, mit den Bauarbeiten könne erst sechs Monate später als vorgesehen begonnen werden, liegt darin keine angeordnete Leistungsänderung, sondern die erstmalige Mitteilung über den Termin des Baubeginns.
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