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IBRRS 2019, 2079
Mit Beitrag
Nachunternehmereinsatz bekannt: Kein Verstoß gegen Selbstausführungsgebot!

KG, Urteil vom 18.10.2016 - 7 U 90/15

1. Der ungenehmigte Einsatz von Nachunternehmern rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten selbst ausführen kann und eine Nachfrist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb fruchtlos abgelaufen ist.

2. Ein nicht genehmigter Nachunternehmereinsatz liegt nicht vor, wenn dem Auftraggeber von Vertragsbeginn an bekannt ist, dass der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen "Abbruch/Rückbau" nicht selbst erbringen kann, sondern einen Nachunternehmer einsetzen wird.

3. Auch ein VOB-Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.

4. Im Regelfall ist die - aus wichtigem Grund erklärte - Kündigung eines Bauvertrags dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).

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