KG, Urteil vom 18.04.2019 - 4 U 42/19
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten kann einen vorgelagerten Unterlassungsanspruch begründen, wenn die Verletzungshandlung noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist.
2. Haben die Vertragspartner des Erstkaufvertrags Teilkaufpreise für die einzelnen Gegenstände festgelegt, so ergibt sich aus dieser Festlegung grundsätzlich der vom Vorkaufsberechtigten gem. § 467 Satz 1 BGB zu zahlende Teil des Gesamtpreises.
3. Die Frist gem. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt beim Grundstückskauf grundsätzlich, wenn der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten durch Mitteilung eines wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrages vollständig und zutreffend unterrichtet hat.
4. Verweist die Kaufvertragsurkunde auf eine andere Urkunde, so beginnt die Frist gem. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB nur, wenn auch die andere Urkunde vorgelegt wird, es sei denn, der Berechtigte hat auch ohne diese Urkunde Klarheit über die für seine Entscheidung wesentlichen Punkte.
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