KG, Urteil vom 09.03.2018 - 21 U 61/15
1. Das Einfügen eines (vermeintlich) klarstellenden Klammerzusatzes in eine vorformulierte Vertragsstrafenklausel hat nicht zur Folge, dass die Klausel individuell ausgehandelt wurde, sondern kann sogar zu ihrer Intransparenz führen.
2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Ersatzvornahme- und Mangelverfolgungskosten setzt voraus, dass die einschlägigen vertraglichen oder gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der bloße Verweis auf eine Kostenaufstellung reicht insoweit nicht.
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