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IBRRS 2019, 1284
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Schreibfehler klar erkennbar: Vorbehalt im Abnahmeprotokoll erforderlich!

KG, Urteil vom 25.11.2016 - 21 U 31/14

1. Eine Änderung des Bauentwurfs kann ausdrücklich oder konkludent angeordnet werden. Eine konkludente Anordnung liegt vor, wenn sich der Auftraggeber in schlüssiger Weise auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellt, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Bauvertragsparteien.

2. Können sich die Bauvertragsparteien nach einer Änderung des Bauentwurfs nicht über die Höhe der Vergütung für die geänderte Leistung einigen, hat der Auftragnehmer im VOB-Vertrag einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, deren Höhe aus der Urkalkulation hergeleitet sein muss.

3. Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn er Kenntnis von dem Mangel hat und er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme nicht vorbehält. Bei einem sachkundigen Auftraggeber darf - trotz gebotener Vorsicht und Zurückhaltung - bei einem klar erkennbaren und auch gravierenden Mangel davon ausgegangen werden, dass er den Mangel nicht übersehen haben kann.

4. Die Kosten der Prüfung der Schlussrechnung sind auch dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Schlussrechnung unvollständig und die Prüfung deshalb mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.

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