AG Charlottenburg, Urteil vom 23.08.2019 - 209 C 5/19
1. Der Unternehmer ist für das Zustandekommen eines Werk(statt)vertrags beweispflichtig. Die Beweislast ändert sich nicht dadurch, dass der Besteller die Forderung des Unternehmers begleicht, um dessen Werkunternehmerpfandrecht abzulösen.
2. Führt der Unternehmer ohne Auftrag Leistungen aus, erfolgen hierauf geleistete Zahlungen des Bestellers ohne Rechtsgrund und sind nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vom Unternehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Geleisteten herauszugeben.
3. Handelt es sich bei dem Besteller allerdings um einen Verbraucher, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen, was faktisch zu einer Schenkung des Unternehmers an den Verbraucher führt.
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