OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 24 U 15/18
1. Erklärungen eines Versicherers im Rahmen der Erstbemessungspflicht gem. § 11 AUB i.V.m. § 187 Abs. 1 Satz 2 VVG stellen in der Regel kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Vielmehr wird damit dem Versicherungsnehmer lediglich eine Erfüllungsbereitschaft des Inhalts mitgeteilt, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und entsprechend reguliert werden sollen.*)
2. Ein solches Abrechnungsschreiben führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherers.*)
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