OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2021 - 8 U 193/20
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist nicht überraschend, wenn die Vertragsparteien keine individuellen Regelungen zur Höhe der Ersatzleistung getroffen haben. Dann muss der Vertragspartner des Verwenders von einer entsprechenden Regelung in den Versicherungsbedingungen ausgehen.
2. Ein Verstoß der Mehrwertsteuerklausel gegen das Transparenzgebot kann nicht darin gesehen werden, dass im Versicherungsfall die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurückbleiben kann und dem Versicherungsnehmer/Versicherten dies nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird.
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