OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19
1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.
2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.
3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.
4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.
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