OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 - 15 U 126/19
1. Wird ein Ingenieur mit der Tragwerksplanung und dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt und macht der Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich der Haustrennwand, ist die Leistung des Ingenieurs nicht mangelhaft, wenn der Schallschutz nicht den Vorgaben der DIN 4109 Beiblatt 2 Tabelle 2 für Doppelhaushälften entspricht.
2. Auch einen Architekten oder Ingenieur treffen Prüf- und Hinweisobliegenheiten.
3. Ein Ingenieur wird auch dann von der Mängelhaftung frei, wenn dem Werk eine mangelhafte Vorleistung vorausgegangen ist und der Ingenieur bei der gebotenen Prüfung mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte.
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