Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 2720
Mit Beitrag
Wenn man nicht sagt, was man will, bekommt man auch nicht das, was man möchte!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 - 15 U 126/19

1. Wird ein Ingenieur mit der Tragwerksplanung und dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt und macht der Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich der Haustrennwand, ist die Leistung des Ingenieurs nicht mangelhaft, wenn der Schallschutz nicht den Vorgaben der DIN 4109 Beiblatt 2 Tabelle 2 für Doppelhaushälften entspricht.

2. Auch einen Architekten oder Ingenieur treffen Prüf- und Hinweisobliegenheiten.

3. Ein Ingenieur wird auch dann von der Mängelhaftung frei, wenn dem Werk eine mangelhafte Vorleistung vorausgegangen ist und der Ingenieur bei der gebotenen Prüfung mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2022, 577