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IBRRS 2021, 2594
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Integration der Fachplanungen: Architekt muss eigene Planung anpassen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 - 29 U 110/20

1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat.*)

2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten.*)

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