OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2016 - 2 U 86/16
Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.
Volltext