OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2017 - 1 U 111/13
Wird ein Tragwerksplaner im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt, hat er das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen, wenn die ursprünglichen Planungsunterlagen nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewehrung beschädigt sind.
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