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IBRRS 2020, 2011
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Pauschalhonorar vereinbart: Aufstockungsverlangen ist treuwidrig!

OLG München, Beschluss vom 07.07.2020 - 9 U 2001/19 Bau

1. In laufenden Architektenhonorarprozessen gelten weder die HOAI-Mindestsätze noch die Formvorschriften der HOAI 2013. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie bindet auch die nationalen Gerichte.

2. Das sog. Aufstockungsverlangen eines Architekten ist treuwidrig, wenn er mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat und sich nunmehr auf eine Pflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland beruft, um seinen Anspruch zu begründen.

3. Ein Aufstockungsverlangen ist auch dann treuwidrig, wenn sich der Architekt mit seinem Anspruch über eigene gravierende Vertragspflichtverletzung gegenüber dem Bauherrn hinwegsetzt.

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Dokument öffnen IBR 2020, 465