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IBRRS 2020, 3065
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Architekt muss auf Kostensteigerung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 20.11.2018 - 28 U 705/15 Bau

1. Der Architekt hat die Kostenvorgaben des Auftraggebers zu beachten. Auf eine Kostensteigerung bei der Realisierung des Bauprojekts hat er den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.

2. Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Diese Situation ist dann in einem zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.

3. Bei der Durchführung des Vermögensvergleichs ist - auch bei lang andauernden Prozessen - auf eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

4. Nimmt der Architekt in der Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch keine taugliche Kostenkontrolle vor, ist sein Honorar um 2% in der Honorarphase 1 bis 4 und um 1% in der Honorarphase 5 bis 7 zu kürzen.

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