OLG München, Urteil vom 27.02.2019 - 13 U 1219/17 Bau
1. Ein Baukörper kann, wenn der Nachbar einer Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zustimmt, nicht über die Grenzen des Bauherrengrundstücks hinausreichen. Der Baukörper ist durch die Grundstücksbreite begrenzt.
2. Stellt sich durch eine spätere nochmalige Vermessung heraus, dass das Grundstück kleiner ist, begründet dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser kann sich auf die amtliche Vermessung verlassen.
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