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IBRRS 2019, 2677
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Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen!

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - 19 U 133/16

1. Mit der Bauüberwachung übernimmt der Architekt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen.

2. Ein Mangel der Objektüberwachung liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt und das Bauwerk infolgedessen Mängel aufweist.

3. Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache, grundsätzlich nicht überwachungsbedürftige Leistung dar. Werden Putzarbeiten allerdings im Winter ausgeführt, muss der bauüberwachende Architekt zumindest stichprobenartig überprüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.

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