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IBRRS 2021, 2008
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Verjährung bei stufenweiser Beauftragung?

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - 17 U 110/15

1. Die Leistung eines mit der Umplanung eines Regenklärbeckens beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft, wenn er ein mehr als 150% überdimensioniertes Becken plant und bauen lässt, das zudem nicht genehmigungsfähig ist.

2. Umfasst der Ingenieurvertrag nur die Erbringung der Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung), kommt eine Abnahme der Ingenieurleistung erst in Betracht, wenn das Bauwerk vollendet ist.

3. Wird ein Ingenieur stufenweise mit der Erbringung verschiedener Leistungsphasen beauftragt, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht einheitlich. Etwas anderes gilt, wenn trotz stufenweiser Beauftragung von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen ist.

4. Die Verjährung der Mängelansprüche wird gehemmt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur Verhandlungen schweben. Das setzt einen Meinungsaustausch voraus. Die Mitteilung des Ingenieurs über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung genügt hierfür nicht. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ein.

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Dokument öffnen IBR 2021, 474