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IBRRS 2019, 2027
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Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern: Honorar für ein oder mehrere Gebäude?

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - 6 U 203/13

1. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert.

2. Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist.

3. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.

4. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt. Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt.

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