OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2019 - 13 U 43/15
1. Zu den Leistungen der Grundlagenermittlung gehört auch die Prüfung des Kostenrahmens, wobei der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten klären muss.
2. Schließt der Auftraggeber einen Kaufvertrag über eine renovierungsbedürftige Wohnung, ohne zuvor vom Architekten eine verlässliche Kostenschätzung erhalten zu haben, steht ihm gegen den Architekten kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Informationen über die Baukosten zu.
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