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IBRRS 2020, 1198
Möbelstück nach Architekt benannt: Postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2019 - 6 W 82/19

1. Die Dringlichkeitsvermutung wird grundsätzlich nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller es unterlässt, sich bei Gericht nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Eine „Nachfrageobliegenheit“, die zum Verlust des Verfügungsgrundes führt, besteht erst dann, wenn die festzustellende Dauer der Untätigkeit des Gerichts nach den Gesamtumständen nicht mehr mit Überlastung oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sondern offensichtlich nur damit zu erklären ist, dass dem Gericht die Sache versehentlich „aus dem Blick geraten“ ist; ein solcher Ausnahmefall liegt noch nicht vor, wenn zwei Monate nach Einreichung des Eilantrages noch keine Entscheidung hierüber getroffen worden ist.*)

2. Wird der Name eines bekannten, vor einem halben Jahrhundert verstorbenen Architekten und Möbeldesigners zur Bezeichnung eines nicht von dem Verstorbenen entworfenen Möbelstücks verwendet, liegt hierin nur dann eine Verletzung des ideellen Bestandteil des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wenn das Design dieses Möbelstücks das Gesamtwerk des Verstorbenen verfälscht (im Streitfall verneint).*)

3. Die unberechtigte Verwarnung aus einem postmortalen Persönlichkeitsrecht stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Verwarnten dar.*)

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