OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 - 29 U 10/17
1. Auch planenden Architekten und Ingenieure steht ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung ihres Honoraranspruchs zu. Eingetragen werden kann allerdings nur auf dem Grundstück des Auftraggebers.
2. Der Sicherungsanspruch erlischt mit der Veräußerung des Grundstücks, wenn keine Vormerkung eingetragen war.
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