OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 - 12 U 111/15
1. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche wegen Schlechtleistung geltend, muss der Architekt beweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliegt.
2. Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und sich die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.
3. Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt den Auftraggeber über damit verbundene (Ausführungs-)Risiken und die sicherere Variante aufklären.
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