Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 1457
Mit Beitrag
Ausführliches Leistungsverzeichnis: Keine zusätzliche Detailzeichnung erforderlich!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2018 - 12 U 111/15

1. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche wegen Schlechtleistung geltend, muss der Architekt beweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler vorliegt.

2. Der Architekt muss keine Detailzeichnungen anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und sich die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert beschrieben sind.

3. Erteilt der Auftraggeber eine Planungsvorgabe, muss der Architekt den Auftraggeber über damit verbundene (Ausführungs-)Risiken und die sicherere Variante aufklären.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2019, 444