OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 109/11
Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen veranlasst, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.
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