OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 - 10 U 82/14
Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er ausnahmsweise dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.*)
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