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IBRRS 2021, 3085
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(Kleinere) Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche Fahrzeuge in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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