OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21
1. Es ist bei der Bewertung optischer Mängel zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der Anlage auswirkt.*)
2. Die vollständige Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn es allein um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufs einer Fläche geht, die insbesondere für das Parken und Rangieren von Fahrzeugen genutzt wird.*)
3. Ein entschädigungspflichtiger Minderwert besteht bei einer messbaren wirtschaftlichen Einbuße.*)
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