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IBRRS 2020, 0611
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Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist (nur) Dienstleistung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - 12 U 69/19

1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten ist in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren. Es kann sich aber auch um einen Dienstvertrag handeln.

2. Für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der in der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche (dann Dienstvertrag) oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg (dann Werkvertrag) geschuldet wird.

3. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen.

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