LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 332/16
1. Auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.
2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. Der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist.
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