LG Landshut, Urteil vom 15.11.2019 - 54 O 3945/18
1. Allein die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, lässt die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten nicht entfallen.
2. Der mit der Einhaltung einer Kostenobergrenze bauftragte Architekt übernimmt keine Verantwortung für ein vom Bauunternehmer erstelltes und nicht zum Planungsumfang des Architekten gehörendes Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende Planung, wenn er die Ausschreibungsunterlagen des Bauunternehmers kostenmäßig überprüft.
Volltext