AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21
1. Auch soweit ein öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur eine hoheitliche Tätigkeit ausübt und die Höhe seiner Vergütung gesetzlich reguliert ist, bleibt die Erlangung, Durchführung und Vergütung seines Auftrags grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet.
2. Der Vermessungsingenieur ist im Rahmen der Vergütungsklage grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für einen wirksamen Vertragsschluss einschließlich - soweit relevant - einer wirksamen Vertretung des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber aber eine (Teil-)Zahlung auf eine Rechnung des Vermessungsingenieurs, führt das zu einem sog. Zeugnis gegen sich selbst mit der Folge der Umkehr der Beweislast.
3. Soweit die Parteien keine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vereinbart haben, ergibt sich die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen.
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