OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 - Verg 34/20
1. Mündliche Ausführungen der Bieter im Verhandlungs- oder Bietergespräch dürfen bei der Angebotswertung berücksichtigt werden.
2. Mündliche Angaben der Bieter sind zu dokumentieren.
3. Es muss in Bezug auf die Bewertung der mündlichen Ausführungen der Bieter nachvollziehbar sein, aus welchem Grund welche Note vergeben worden ist.
4. Die Qualität des Projektteams kann bei der Angebotswertung berücksichtigt werden.
5. Wenn die Vergabestelle mitteilt, sie werde die Qualität des Projektteams unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der Qualifikation der Teammitglieder bewerten, kann sie sich nicht auf die Betrachtung nur eines Aspekts beschränken.