KG, Beschluss vom 06.01.2020 - Verg 10/19
1. Den Verfahrensbeteiligten steht - im Ausgangspunkt - ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn "wichtige Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" die Einsichtversagung "gebieten".
2. Eine Einsichtversagung ist nicht schon deshalb "geboten", weil "kein Erfordernis" für die Einsichtsgewährung besteht. Voraussetzung der Einsichtversagung ist vielmehr, dass die Einsichtgewährung bestimmte Nachteile - für die Verfahrensbeteiligten oder das Verfahren selbst - bewirkt, deren Vermeidung die Einsichtversagung "gebieten".
3. Die Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags steht dem Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht nicht entgegen.
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