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IBRRS 2021, 3777; VPRRS 2021, 0307
Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in Rahmenvereinbarung ist ausschreibungspflichtig!

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2021 - VK 2-85/21

1. Eine wesentliche Vorgabe für Rahmenvereinbarungen ist, dass nur die Auftraggeber, die in der Auftragsbekanntmachung genannt sind, Einzelabrufe tätigen dürfen.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht dazu berechtigt, einen weiteren öffentlichen Auftraggeber eine bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarung hineinzuziehen und auch dessen Bedarf über die Rahmenvereinbarung zu decken.

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