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IBRRS 2022, 0071; VPRRS 2022, 0008
"Bewerter" müssen neutral sein!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 M 60/21

1. Der öffentliche Auftraggeber hat für eine korrekte Zurverfügungstellung des mit dem Angebot vorzulegenden Formularsatzes zu sorgen.

2. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, sind nur dann zwingend auszuschließen, wenn der Bieter dies zu vertreten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die nicht formgerechte Abgabe eines Angebots wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen auf Verschulden des Auftraggebers beruht.

3. Der Auftraggeber hat allen Bietern/Bewerbern die gleichen Informationen zukommen zu lassen und ihnen die Chance zu geben, innerhalb gleicher Fristen zu gleichen Bedingungen Angebote abzugeben. Er ist verpflichtet, den Bietern, den vorgesehenen Verfahrensablauf mitzuteilen, davon nicht überraschend oder willkürlich abzuweichen und die Entscheidung über die Auslese der Bieter nach den bekannt gemachten Kriterien zu treffen.

4. Die Regelung des § 21 Abs. 1 VwVfG ist ebenso wie gegebenenfalls vorrangig zum Zuge kommende Bestimmungen über den gesetzlichen Ausschluss nach § 20 VwVfG oder § 33 KVG-SA Ausdruck des Gebots der Unbefangenheit von allen Personen, die für eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren entscheidungsbezogene Tätigkeiten ausüben, unabhängig von ihrem formellen Status.*)

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