VK Westfalen, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 1-28/20
1. Der Antrag nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB ist statthaft, wenn zugleich ein Verfahren in der Hauptsache als auch ein Nachprüfungsverfahren wegen der Interimsvergabe anhängig gemacht werden und der Schwellenwert überschritten ist.*)
2. Die Kostenschätzung für einen Interimsauftrag muss nachvollziehbar sein.*)
3. Entscheidungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nicht selbständig anfechtbar.*)
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