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IBRRS 2021, 0335; VPRRS 2021, 0026
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Grundstücksbeschaffung ist Bietersache!

VK Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - VK 1-17/20

1. Die Anforderung an die Teilnehmer über ein bestimmtes, genau beschriebenes Grundstück zu verfügen, damit überhaupt die Teilnahme am Wettbewerb möglich ist, verstößt gegen § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 2019. Damit verengt sich der Wettbewerb auf ein Grundstück bzw. auf einen Teilnehmer.*)

2. Soweit sich der Auftraggeber auf das "Leistungsbestimmungsrecht" beruft, muss er die Gründe für die Eingrenzung des Wettbewerbs nennen.*)

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