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IBRRS 2019, 1852; VPRRS 2019, 0178
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Angebot ungewöhnlich niedrig: Auftraggeber muss positionsbezogen nachfragen!

VK Thüringen, Beschluss vom 14.05.2019 - 250-4003-11842/2019-N-003-GTH

1. Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot wird nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen. Es besteht zunächst nur der Verdacht, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Diesen Verdacht kann der Bieter gegenüber dem Auftraggeber durch entsprechende Erklärungen und die Vorlage seiner Kalkulation und anderer Unterlagen ausräumen.

2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Angemessenheit des Angebots gebietet es, den Bieter durch explizite positions- bzw. titelbezogene Anfragen Gelegenheit zu einer Aufklärung der auffälligen Positionen oder Titel zu geben und den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuräumen.

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