VK Thüringen, Beschluss vom 01.02.2019 - 250-4002-167/2019-N-001-GRZ
1. Sinn und Zweck von Nebenangeboten ist es, eine vom Hauptangebot abweichende Lösung vorzuschlagen. Dennoch kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen auch für Nebenangebote zwingend einzuhaltende Vorgaben machen.
2. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vor, dass „ein Einbau bzw. eine Nachbearbeitung mit Grädern nicht zulässig ist“, ist das Nebenangebot eines Bieters, wonach „der profilgerechte Einbau nach dem Ausstreuen und Einarbeiten des Bindemittels mit Grader erfolgt“ zwingend von der Wertung auszuschließen.
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