VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2020 - 3 VK LSA 44/20
1. Bei der Prüfung unangemessen hoher oder niedriger Angebotspreise ist ein Abstellen auf die Einzelposten des Angebots unstatthaft. Der Gesamtpreis entscheidet über die Auskömmlichkeit des Angebots.
2. Positionsbezogene Nachlässe gehören zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit.
3. Wird für eine Leistung kein kostendeckender Preis verlangt, ohne dass eine andere Position deshalb aufgepreist wird, liegt keine Mischkalkulation vor.