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IBRRS 2020, 3342; VPRRS 2020, 0334
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Informationsschreiben zugegangen: Spätestens jetzt beginnt die Rügefrist!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VK LSA 1/20

1. Das Wissen um die Vergaberechtswidrigkeit einer möglichen Zuschlagsentscheidung ist zwar selbstverständlich nicht geeignet, eine Rügeobliegenheit der Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberseite auszulösen. Es führt nach der Auffassung der erkennenden Kammer allerdings dazu, dass die Antragstellerin ab Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB keine weitere Überlegensfrist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Rüge zugebilligt werden kann.*)

2. § 134 Abs. 2 GWB bestimmt wie lange der öffentliche Auftraggeber mindestens warten muss, bis er den Zuschlag erteilen darf. Im Gegensatz dazu bestimmt § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass die Rügefrist dann beginnt, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Vergabeverstoß erkennt oder sich einem Erkennen schuldhaft verschlossen hat. Diese Fristen sind voneinander unabhängig zu betrachten. Die gesetzgeberische Bezugnahme auf die Regelung des § 134 GWB in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB soll eben dies deutlich machen.*)

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